Der RSB informiert zu wichtigen Themen in Verbindung mit der COVID-19 Pandemie.
Durch die Pandemie bedingte Einschränkungen des Trainingsbetriebes sollen laut NRW-Innenminister Herbert Reul sowie RLP-Innenminister Roger Lewentz auf Anfrage des RSB nicht zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis führen, wenn die notwendige Anzahl an Schießterminen nicht vollständig nachgewiesen werden kann. Mehr dazu auf der Seite des RSB.
Der Deutsche Bundestag hat am 29. Oktober 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Damit können Vereine auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen und bleiben so handlungsfähig. Mehr dazu auf der Seite des RSB.